Arbeitsrecht - Gelber Schein bzw. eAU

Arbeitsrecht - e-AU-Schein

In den letzten Tagen erreichten uns vermehrt Anfragen zum „gelben Schein“. Arbeitgeber verlangen von Ihren Arbeitnehmern eine schriftliche Krankmeldung und drohen sogar mit Nichtzahlung des Gehaltes, für den Krankheitszeitraum, wenn die schriftliche Meldung nicht vorgelegt wird. Allerdings haben wir jetzt eine eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Das bedeutet, dass die Ärzte die Krankmeldung an die Krankenkassen versenden und der Arbeitgeber diese dort direkt und selbst abrufen kann. Dies kann er auch über sein Lohnbüro oder Steuerberater veranlassen. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt seit 1.1.2023.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber (formlos) den Beginn und das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Sobald man die Firma informiert hat (gern auch schriftlich), dass man krankheitsbedingt ausfällt, entscheidet der Arbeitgeber, ob er die Daten von der Krankenversicherung elektronisch abruft. Der Arzt wiederum muss bis 24 Uhr am Tag der Krankschreibung die Arbeitsunfähigkeit elektronisch der zuständigen Krankenkasse melden. Wann und ob dann eine Abfrage der AU-Daten erfolgt, bestimmt also der Arbeitgeber. Eine derartige Abfrage kann auch rückwirkend erfolgen.

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber also nur noch mitteilen, dass er erkrankt ist und die eventuelle Dauer. Die Krankmeldung selbst prüft der Arbeitgeber über die Krankenkasse.

Gern beraten wir Sie zu diesem oder anderen arbeitsrechtlichen Themen!

Rechtsanwältin K. Callsen, Fachanwältin für Arbeitsrecht