Arbeitsrecht - Urlaubsanspruch & Verjährung!

Arbeitsrecht - Urlaubsanspruch und Verjährung

„Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.“ (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20)

Oder kurz und knackig: Arbeitnehmer erhält über 17.000 Euro für 76 nicht genommene Urlaubstage!

Damit beginnt für viele Arbeitgeber das Zittern.

Die Vorschriften über die Verjährung (§ 214 Abs. 1, § 194 Abs. 1 BGB) findet auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung. Die Verjährung beginnt aber erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Der Senat des Bundesarbeitsgerichtes hat damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs tritt der Zweck der Verjährungsvorschriften, hinter dem Ziel die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme zu schützen, zurück. Der Arbeitgeber könne die Verjährung in Gang setzen, indem er seine Obliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nachholt und ihn über eventuell noch ausstehenden Urlaub aufklärt.

In dem zu entscheidenden Fall vor dem Bundesarbeitsgericht hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht durch Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt, den Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Die Ansprüche verfielen deshalb weder am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) noch konnte der Beklagte mit Erfolg einwenden, der nicht gewährte Urlaub sei bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Da das Arbeitsverhältnis bereits beendet war, war der Urlaub abzugeltend.

Gern beraten wir Sie zu diesem Thema in unserer Kanzlei in Flensburg!

Rechtsanwältin K. Callsen, Fachanwältin für Arbeitsrecht