Arbeitsrecht - Auch ein bisschen rassistisch ist rassistisch und führt zur fristlosen Kündigung!

Arbeitsrecht - Auch ein bisschen rassistisch ist rassistisch und führt zur fristlosen Kündigung!

So sieht es auch das Arbeitsgericht Köln, welches über eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers zu entscheiden hatte, der seinen Kollegen rassistisch beleidigt hatte (Urteil vom 09.11.2018 – Az. 18 Ca 7824/17). Der gekündigte Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt der Kündigung seit 13 Jahren als Serviceagent in einem Logistikunternehmen beschäftigt. Ebenso war er Mitglied des Betriebsrats. Auf einer Betriebsratssitzung war es zu einem Wortwechsel mit einem dunkelhäutigen anderen Betriebsratsmitglied gekommen. Im Nachgang soll der später gekündigte Arbeitnehmer Affenlaute („Ugah Ugah“) ausgestoßen haben.
 
Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für rechtmäßig. Dabei wurde berücksichtigt, dass der gekündigte Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit wegen ähnlicher Verhaltensweisen abgemahnt worden war und sich uneinsichtig verhielt.
 
Auch die Berufung wurde durch das Landesarbeitsgericht Köln zurückgewiesen (Urteil vom 06.06.2019 – Az. 4 Sa 18/19). Ebenso scheiterte eine Beschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 23.02.2019 – Az. 2 AZN 824/19).
 
Der gekündigte Arbeitnehmer sah sich durch die Entscheidungen in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt und wandte sich schließlich mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Die Karlsruher Richter entschieden jedoch, dass die Arbeitsgerichte die Bedeutung der Meinungsfreiheit nicht verkannt haben (Beschluss vom 02.11.2020 – Az. 1 BvR 2727/19). Eine menschenverachtende Diskriminierung lasse sich nicht unter Berufung auf die Meinungsfreiheit rechtfertigen.