Arbeitsrecht - Betriebsrat und Anwalt

Wie in jeder guten Ehe kommt es auch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgebern zum Streit. Die Arbeitnehmervertretung, der Betriebsrat regelt für die Arbeitnehmer die betrieblichen Angelegenheiten. Der Arbeitgeber darf nicht alles. Insbesondere im Bereich der zwingenden Mitbestimmung hat der Betriebsrat weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten. Dies betrifft die Konstellationen, in denen ein Arbeitgeber Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätze oder Auswahlrichtlinien aufstellen möchte. Hier ist der Betriebsrat als Hüter der Persönlichkeitsrechte gefordert. In manchen Betrieben gibt es gerade aus diesem Grund für den Betriebsrat einen ständigen Bedarf an Beratung durch einen Rechtsanwalt. Streitigkeiten der Betriebsparteien über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Anwalts sind im Einzelfall vorprogrammiert. Der Betriebsrat kann einen Anwalt erst dann einschalten, wenn es erforderlich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn mit dem Arbeitgeber ein Streit über das Bestehen und Umfang von Mitbestimmungsrechten besteht und der Betriebsrat juristischen Sachverstand zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen benötigt.

Eine Festlegung auf einen bestimmten Anwalt ist nicht erforderlich. Ansonsten kann auch die Auswahl des Anwalts dem Betriebsratsvorsitzenden übertragen werden. War dem Betriebsrat die Beschlussfassung über die Beauftragung nicht möglich oder zumutbar und hat der Betriebsratsvorsitzende aus diesem Grund die Beauftragung vorgenommen, so kann der Betriebsrat in diesem Fall die Beauftragung im Nachgang genehmigen. Wenn dem Betriebsrat bei dem Beschluss über die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Fehler unterlaufen sind, ist das noch kein Weltuntergang. Dies gilt zum Beispiel für den Fall, dass aufgrund des Beschlusses des Betriebsrats unklar ist, ob er einen Anwalt auch mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens beauftragen wollte. In diesem Fall ist ein nachträglicher Beschluss möglich, der die Beauftragung genehmigt. Warum ein solcher Beschluss? Weil am Ende die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Beratung vom Arbeitgeber übernommen werden sollen.

Gern stehen wir Ihnen bei derartigen Fragen jederzeit zur Verfügung.

Fachanwältin für Arbeitsrecht K. Callsen