Arbeitsrecht - Bin ich als Arbeitnehmer verpflichtet ins Homeoffice zu gehen?

Verpflichtung zum Home Office als Arbeitnehmer?

NEIN! Sie, als Arbeitnehmer, sind definitiv nicht dazu verpflichtet die Homeoffice-Tätigkeit anzunehmen. Die Absendung von Arbeitnehmern in das Homeoffice ist auch noch zu „Pandemie-Zeiten“ an die Zustimmung der Beschäftigten geknüpft. Für Sie, als Beschäftigte, besteht daher keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebots.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Sie das Angebot des Arbeitgebers nicht grundlos ablehnen dürfen.

Gründe für die Ablehnung des Homeoffice könnten sein, dass es keinen geeigneten Bildschirmplatz gibt oder Sie in der Wohnung viel zu kleine Räume haben. Für die Umsetzung einer Homeoffice-Tätigkeit ist es erforderlich, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in Ihrer Wohnung gegeben sind.

Was habe ich als Arbeitgeber zu berücksichtigen bei weiterer Tätigkeit im Betrieb?

Wenn zwingende betriebliche Gründe gegen eine Homeoffice-Tätigkeit bestehen oder Ihr Arbeitnehmer nicht die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung dafür haben, müssen zwingend einige Sache beachten.

Sollte eine gleichzeitige Nutzung von Räumen von mehreren Personen vorliegen, so muss zwingend eine Mindestfläche unter Ihren Beschäftigten eingehalten werden. Die Mindestfläche beträgt derzeit 10qm. Wenn durch ein dynamisches Arbeiten diese Mindestflächen nicht eingehalten werden kann, müssen Sie anderweitige Schutzmaßnahmen treffen. So könnten Sie zum Beispiel Trennwände anbringen und durch Lüftungsmaßnahmen geeignete Schutzmaßnahmen treffen.

Sobald bei Ihnen mehr als 10 Beschäftigte tätig sind, müssen diese in feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Vielleicht ist es bei Ihnen sogar möglich ein Schicht-System einzuführen, um die Personenkontakte zwischen den Kleingruppen zu reduzieren.

Die Bildung von festen Arbeitsgruppen wird ab einer Beschäftigtenanzahl von 10 Personen verpflichtend.

Wie es mit Masken im Betrieb aussieht? Gute Frage!

Die neue Verordnung hat nun in § 3 geregelt, dass Sie als Arbeitgeber medizinische Mund-Nasen-Masken zur Verfügung stellen müssen, wenn

  • an die Raumbelegung nach § 2 nicht einhalten kann oder
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder
  • bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten oder
  • aufgrund von Umgebungsbedingungen lautes Sprechen erfordern.

Sie haben weitere Fragen zu diesen Themen? Gerne beraten wir Sie über Ihre Möglichkeiten!

Rechtsanwältin K. Callsen / stud. iur. V. Tobian