Arbeitsrecht - Darf ich meinen Arbeitgeber im Internet in die Pfanne hauen?

Arbeitsrecht - Darf ich meinen Arbeitgeber im Internet in die Pfanne hauen?

Na? Den einen oder anderen Arbeitgeber findet man ja, insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so richtig doof. Eigentlich möchte man nur noch dem eins „reinwürgen“. Man möchte allen erzählen, wie fürchterlich der Chef oder die Chefin war. Schließlich war er auch soooo unfair. Doch geht das so einfach? Bekommt er raus, wer es war? Geht das so einfach? 

Ein Bewertungsportal für Arbeitgeber, welches sicherlich jeder kennt ist Kununu. Dort kann man seinen Arbeitgeber von eins bis fünf bewerten. Also geht fröhliches drauflos bewerten? Neee, so einfach ist es dann doch nicht und sollte sich auch gut überlegt werden.

Sofern nicht erkennbar ist, wer hinter den Bewertungen steht, hat der Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch gegen Betreiber eines Arbeitgeber-Bewertungsportals. Die vom BGH für die Haftung des Betreibers eines Internet-Bewertungsportals (bspw. Google-Bewertung) entwickelten Grundsätze (BGH 9.8.2022 – VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072) gelten insofern in vollem Umfang auch für Arbeitgeber-Bewertungsportale. Der bewertete Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Löschung der Bewertung, wenn der Portalbetreiber ihm gegenüber den Bewerter nicht so individualisiert, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann. 

Der Einwand des Portalbetreibers, den Namen des Bewerters aus Datenschutzgründen nicht nennen zu dürfen, ändert daran nichts. Das Risiko, ob er den Urheber oder die Quelle der Äußerungen namhaft machen darf, kann oder will, trägt im Streitfall grundsätzlich der Verbreiter des Portals. 

Kurzum: Wer meckert wird gelöscht, wenn er nicht mit seinem Klarnamen agiert. Wer im Übrigen falsche Tatsachen behauptet, kann sich strafbar machen. Also den bösen Chef und die böse Chefin erst einmal sacken lassen. Dann überlegen, ob der Sachverhalt der Wahrheit entspricht und bewiesen werden kann. Sofern dies der Fall ist und man zu seiner Aussage steht, kann unbedenklich veröffentlicht werden.