Arbeitsrecht - Homeoffice-Pflicht - und was als Nächstes?

Home Office Pflicht

Nun ist es soweit, die neue Verordnung, welche ab Mittwoch, den 27.01.2021, in Kraft treten soll, schreibt eine Homeoffice-Pflicht vor. Doch was hat es genau damit auf sich? Hat nun jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Homeoffice-Platz?

Nun, ganz so einfach ist es nicht. Die neue Verordnung regelt keinen Anspruch der Arbeitnehmer. Vielmehr verpflichtet diese Verordnung die Arbeitgeber zu überprüfen, ob die Büroarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten der Angestellten im Homeoffice ausgeübt werden können. Nach § 2 Abs. 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung sind die Arbeitgeber verpflichtete das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen und es seinen Arbeitnehmern auch anzubieten.

Sofern beim Arbeitgeber allerdings „zwingende betriebliche Gründe“ vorliegen, kann eine eventuelle Homeoffice Tätigkeit auch wieder entfallen. Dies sind unter anderem die Tätigkeiten, die zwingend im Betrieb ausgeführt werden müssen, da ansonsten der Betrieb nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden kann.

Sollte der Arbeitgeber nun zum Ergebnis kommen, dass die Tätigkeit auch im Homeoffice durchgeführt werden kann, muss er die Arbeitnehmer unterstützen. Was das heißt? Nun ja, das bedeutet, dass der Arbeitnehmer für den Homeoffice Arbeitsplatz Ressourcen braucht, welche ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss. Der Arbeitgeber muss demnach dem Arbeitnehmer die erforderliche Mittel (Computer, Drucker, W-LAN) zur Verfügung stellen, die der Arbeitnehmer braucht, um seinen Beruf auszuüben. Nur weil die Tätigkeit von zu Hause aus ausgeführt wird, entfällt noch nicht die Arbeitsschutzverordnung. Der Arbeitgeber hat im Homeoffice genauso Sorge zu tragen wie im Betrieb, dass der Arbeitsplatz optimal eingerichtet ist.

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Rechtsanwältin K. Callsen / stud. iur. Vencka Tobian