Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat vor Gericht grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Sie ist jedoch kein unangreifbarer Beweis dafür, dass ein Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 3. Juni 2025 entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch durch das eigene Verhalten und den eigenen Vortrag des Arbeitnehmers erschüttert werden kann.
In dem entschiedenen Fall ging es um einen Busfahrer, der auf anderen Linien eingesetzt und entsprechend eingewiesen werden sollte. Mit diesen Fahrten war er offenbar nicht einverstanden. Im zeitlichen Zusammenhang mit der geplanten Einweisung meldete er sich arbeitsunfähig. Hinzu kamen weitere Auffälligkeiten, unter anderem die Rückgabe von Arbeitsmaterialien.
Das Gericht sah deshalb konkrete Zweifel daran, ob tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hatte.
Was bedeutet das rechtlich?
Kann der Arbeitgeber konkrete Tatsachen darlegen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen, verliert die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihren üblichen Beweiswert.
Dann reicht es im Prozess nicht mehr aus, lediglich auf die Krankschreibung zu verweisen.
Der Arbeitnehmer muss vielmehr nachvollziehbar darlegen,
- welche gesundheitlichen Beschwerden bestanden,
- welche konkreten Auswirkungen diese Beschwerden hatten und
- weshalb er dadurch seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ausüben konnte.
Eine medizinische Diagnose muss der Arbeitnehmer dabei nicht selbst formulieren. Er muss seine Beschwerden jedoch zumindest so beschreiben, wie er sie selbst wahrgenommen hat. Außerdem kann es erforderlich sein, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und sie als Zeugen zu benennen.
Im konkreten Verfahren fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einem ausreichenden Vortrag zu den behaupteten Beschwerden. Der Arbeitnehmer konnte seine Arbeitsunfähigkeit daher nicht beweisen und erhielt für die streitigen Zeiträume keine Entgeltfortzahlung.
Die Entscheidung zeigt:
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bleibt ein wichtiges Beweismittel. Entstehen jedoch konkrete und nachvollziehbare Zweifel, muss der Arbeitnehmer im Streitfall deutlich mehr vortragen als nur: „Ich war krankgeschrieben.“
Für Arbeitgeber gilt allerdings ebenfalls: Ein bloßes Bauchgefühl oder eine pauschale Vermutung genügt nicht. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die den Beweiswert der Bescheinigung tatsächlich erschüttern können.
LAG Köln, Urteil vom 03.06.2025
Az. 7 SLa 54/25

