Arbeitsrecht - Kündigung: Sofort arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit melden!

Arbeitsrecht - Kündigung – Sofort arbeitssuchend melden!

Sie haben die Kündigung erhalten, dann ab zur Agentur für Arbeit und sich arbeitssuchend melden. Ist klar, da es sonst kein Geld vom Amt gibt. Aber was ist, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage gegen Ihren Arbeitgeber gewinnen bzw. Ihr Arbeitnehmer Sie vor Gericht mit Ihrer Kündigung in die Knie zwingt. Dann bekommen Sie den Lohn vom Arbeitgeber bzw. Sie müssen zahlen! Sicher? Es könnte ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn bestehen. Ganz sicher?

Also stellen wir uns das mal als Fall vor: Sie klagen gegen Ihren Arbeitgeber, weil die Kündigung unwirksam, unberechtigt und einfach doof ist. Während der Zeit sind Sie beispielsweise freigestellt. Das Verfahren geht viel länger und die Kündigungsfrist ist längst abgelaufen, als der Richter endlich mal zu Gunsten des Arbeitnehmers entscheidet. Wenn dann klar ist, dass der Arbeitnehmer gewinnt, muss der Arbeitgeber für die gesamte Zeit Arbeitslohn nachzahlen. Oder muss er doch nicht zahlen? Er muss nicht, wenn der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat, anderweitig Geld zu verdienen. Praktisch entstehen nur noch Ansprüche wegen Annahmeverzugs, wenn sich der gekündigte Beschäftigte als arbeitsuchend registrieren lassen hat. Arbeitgeber sollten im Annahmeverzugsprozess Auskunft über die Meldung als arbeitsuchend verlangen. Arbeitnehmern wiederum sei dringend zu empfehlen, der sozialrechtlichen Obliegenheit und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, da ansonsten regelmäßig kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn mehr besteht. Darüber hinaus gibt es auch schon Stimmen die der Ansicht sind, dass man auch Jobangebote prüfen und sich darauf bewerben muss.

Alles zu viel? Wer soll das alles wissen? Dann lassen Sie sich beraten! Wir stehen im Arbeitsrecht bei Kündigung und anderen arbeitsrechtlichen Themen an Ihrer Seite!

Rechtsanwältin K. Callsen, Fachanwältin für Arbeitsrecht