Sobald die arbeitsrechtliche Kündigung ins Haus flattert, hat der ein oder andere Arbeitnehmer bereits Dollar-Zeichnen wie Dagobert Duck im Auge. Die Berechnungsgrundlage für Abfindung ist so ziemlich jedem Mandanten bekannt.Bereits im ersten Gespräch teilen wir den Arbeitnehmern aber mit, dass eine Kündigungsschutzklage gerade keine Abfindungsklage ist. Ziel einer Kündigungsschutzklage ist es, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz zurück erhält. Es wird geprüft, ob die Kündigung wirksam ist. Sobald das Gericht feststellt, dass diese unwirksam ist, hat der Arbeitnehmer im Grunde seinen Job zurück. Die Abfindung stellt dabei die Möglichkeit für den Arbeitgeber dar, sich aus dem Arbeitsverhältnis „freizukaufen“. Natürlich gibt es Fälle, in denen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung hat. Dies sind Fälle beispielsweise, wenn ein Sozialplan besteht. Der Normalfall ist es hingegen nicht, dass eine Abfindung zu zahlen ist. Dies stellt eine Ausnahme dar.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen arbeitsrechtlichen Themen.

