Ein Mitarbeiter wurde fristlos gekündigt, nachdem er einer Kollegin gegenüber anzügliche Bemerkungen gemacht hatte. Alle vier Bemerkungen hatten nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes einen unpassenden und grenzüberschreitenden Inhalt.
Mit der ersten Bemerkung gab der Kläger in anzüglicher Weise der Erwartung Ausdruck, die Mitarbeiterin würde für ihn ihre körperlichen Reize zur Schau stellen. In Bezug auf einen Zollstock stellte er einen anzüglichen Vergleich an. Beim Mittagessen sprach er die Mitarbeiterin auf ihre Vorlieben an. Schließlich machte er ihr explizit ein anzügliches Angebot. Der Kläger behauptete, er habe die Mitarbeiterin nicht belästigt, sondern lediglich „geneckt“. Eine Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie ist „an sich“ als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Ob die Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, ua. von ihrem Umfang und ihrer Intensität. In vorliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer fristlos gekündigt. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Kündigung abschließend (BAG, Urteil vom 09.06.2011 – 2 AZR 323/10).

