Arbeitsrecht - sexuelle Belästigung!

Arbeitsrecht - sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Sexuelle Belästigung von Frauen, aber auch Männern, am Arbeitsplatz kommt leider immer wieder vor. Nichtsdestotrotz führt nicht jede Belästigung zur fristlosen Kündigung. 

Das Bundesarbeitsgericht definierte in seinem Urteil vom 20.11.2024, Az. 2 AZR 651/13 eine sexuelle Belästigung wie folgt:

„Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie ist „an sich“ als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Ob sie im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, u.a. von ihrem Umfang und ihrer Intensität.“

In seiner Entscheidung vom 24.11.2024, Az. 2 AZR 651/13 sah das Bundesarbeitsgericht beispielsweise eine Abmahnung als ausreichend an. Die Arbeitnehmerin erklärte, dass sie Annäherung nicht wünsche. Der Arbeitnehmer ließ sofort von ihr ab. Er gab dem Arbeitgeber gegenüber an, dass er sich furchtbar schäme und richtete ein Entschuldigungsschreiben an die Kollegin. Er führte mit ihr unter Zahlung eines Schmerzensgelds einen Täter-Opfer-Ausgleich herbei. Der Arbeitgeber kündigte trotzdem fristlos. Zu Unrecht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes. Eine Abmahnung hätte danach gereicht, da mit einer Wiederholung nicht zu rechnen sei.

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