Der BGH stärkt Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung: Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot liegt nicht schon deshalb vor, weil der Vermieter vor der Beauftragung von Dienstleistern keine Vergleichsangebote eingeholt hat.
Entscheidend ist vielmehr, ob die abgerechneten Kosten objektiv überhöht und nicht marktgerecht waren.
Wichtig für Mieter: Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung müssen rechtzeitig und konkret erhoben werden. Auch der Einwand, die Kosten seien unwirtschaftlich, kann dem Einwendungsausschluss unterfallen.
BGH, Urteil vom 20.05.2026 – VIII ZR 6/24

