Ein wichtiges Feld von Arbeitgebern und insbesondere Betriebsräten ist der Schutz von Arbeitnehmerdaten. Mit der Datenschutz-Grundverordnung und der Überarbeitung des Bundesdatenschutzgesetzes sind neue Rahmenbedingungen geschaffen worden, die zu beachten sind. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte und der informationellen Selbstbestimmung von Arbeitnehmern ist gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG eine wichtige Aufgabe von Betriebsräten. Bei der Einführung von technischen Einrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Dies gilt auch bei der Einführung von Personalfragebögen oder Beurteilungsgrundsätzen.
Dass Daten von Beschäftigten gesammelt werden, ist Standard in der heutigen digitalen Arbeitswelt. Wo aber hört berechtigte Kontrolle auf und wo fängt unzulässige Dauerüberwachung an? Dürfen Arbeitgeber Bewerberinnen und Bewerber durch Sprachanalyseverfahren durchleuchten oder auf Social Media suchen? Sind die Informationen bei Instagram & Co für eine Kündigung oder die Ablehnung eines Bewerbers heranziehbar? Welche Daten dürfen beim Bewerbungsgespräch abgefragt werden? Was darf gespeichert werden und wie lange? Warum muss es gespeichert werden?
Sind Sie auf dem aktuellen Stand im Beschäftigtendatenschutz? Lassen Sie sich beraten, bevor die Aufsichtsbehörde ein Bußgeld für notwendig erachtet.
Fachanwältin für Arbeitsrecht K. Callsen