Generalvollmacht - Handschriftlich, nur beglaubigt oder eher beurkundet?

Generalvollmachten und Vorsorgevollmachten sind Themen, die viele, ob alt oder jung, bewegen. Immer wieder erreichen uns verschiedene Anfragen, die zeigen, dass diese Themen viele Fragen aufwerfen.

Heute soll es einmal um die Form gehen. Tatsächlich ist zu überlegen, in welcher Form Vorsorgevollmachten oder auch Generalvollmachten erstellt werden sollten.

Entweder man schreibt die Vollmacht allein, oder man lässt sie mithilfe eines Notars erstellen. Hierbei gibt es einmal die Möglichkeit der bloßen Unterschriftsbeglaubigung unter der Vollmacht oder die Beurkundung der gesamten Vollmacht.

Bei der Unterschriftsbeglaubigung kontrolliert der Notar nicht den Inhalt und dieser wird auch nicht vorgelesen. Insofern stellt die Unterschriftsbeglaubigung die kostengünstigste Form dar.

Ist Sparen bei einer derartigen Vollmacht ratsam? 

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Vollmacht grundsätzlich nicht formbedürftig ist. Dieses ergibt sich allein schon aus dem BGB. Danach bedarf – ganz juristisch ausgedrückt – die Vollmacht zur Wirksamkeit nicht der Form des Vertretergeschäfts. Demnach könnte also die Vorsorgevollmacht oder auch Generalvollmacht einfach handschriftlich erstellt werden.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch wichtige Ausnahmen. Z.B. kann eine Vollmacht beurkundungsbedürftig sein, wenn sie zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages dienen soll und durch die Vollmacht der Vollmachtgeber entweder eine vorverlagerte Bindung eingeht oder die Vollmacht unwiderruflich sein soll. Teilweise bedürfen Vollmachten auch aus verfahrensrechtlichen Gründen der Einhaltung einer bestimmten Form. Bei Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Handelsregister muss zumindest eine öffentliche Beglaubigung vorliegen.

Insofern würde die notarielle Unterschriftsbeglaubigung bis hierher ausreichen.

Jedoch ist dieses anders zu beurteilen, wenn die Vollmacht beispielsweise zum Abschluss einer Verbraucherdarlehensvertrages genutzt werden soll. Soll eventuell ein Kreditvertrag zur Überbrückung von wirtschaftlich Engpässen mit der Vollmacht geschlossen werden, so reicht die handschriftliche oder die unterschriftsbeglaubigte Form nicht mehr aus.

Will der Bevollmächtigte einen derartigen Vertrag schließen, muss die Vollmacht die für den Darlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben enthalten, es sei denn, sie ist beurkundet! (dies ist nachzulesen unter § 492 Abs. 4 S. 2 BGB). Die notariell beurkundete Vollmacht ist daher insoweit auch aus diesem Punkt der nur öffentlich beglaubigten (Unterschriftsbeglaubigung) oder auch der lediglich handschriftlich erteilten Vollmacht überlegen, da der Bevollmächtigte dann auch zum Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen befugt ist.

Folglich sollte für die Vorsorgevollmacht immer die Beurkundung gewählt werden, damit man sich keine Möglichkeiten im Vorfeld abgeschnitten hat, auf die es später noch ankommen kann.

Für Fragestellungen rund um das Thema Vollmachten stehen wir Ihnen gerne zur Seite.