Eigenbedarfskündigungen gehören zu den belastenden mietrechtlichen Verfahren. In unserer beruflichen Praxis haben wir derartige Fälle häufiger. Sie bedürfen stets eine besondere Sensibilität für die Belange der jeweils vertretenden Partei. Bei kürzeren Mietverhältnissen lassen sich in der Regel schnell vernünftige Vergleichslösungen finden. Schwieriger sind die Fälle in denen Mieterverhältnisse 15 Jahre oder länger laufen. Der Bundesgerichtshof befasst sich regelmäßig mit diesen Fällen und versucht den zuständigen Richtern die Rahmenbedingungen für derartige Verfahren an die Hand zu geben. Diese Rechtsprechung haben wir stets im Auge.
Gerade Fälle, in denen das Vorliegen eines sog. Härtefall eingewandt wird, sind schwierig. In derartigen Fällen behauptet der Mieter beispielsweise, dass er oder eine Person, die ebenfalls in der Wohnung wohnt, aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung nicht in der Lage ist umzuziehen und der Umzug zu einer massiven Verschlechterung der Gesundheitssituation führt. Derartige Einwände bedürfen stets einer genauen Untersuchung durch die Gerichte. Es müssen Gutachten eingeholt werden. Damit ziehen sich derartige Verfahren oft sehr in die Länge und zerren damit auch an den Nerven der Beteiligten. Dies ist nicht nur belastend für Mieter, sondern auch Vermieter. Denn eine Eigenbedarfskündigung hat schließlich Gründe.
Aktuell entschied der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 30.08.2022 zum Aktenzeichen VIII ZR 429/21) wieder, dass nach Ansicht des BGH sich die Auswirkungen eines erzwungenen Umzugs lediglich durch eine gutachterliche Bewertung durch einen Neurologen u.ä. sachgerecht aufklären lassen. Notfalls müssen auch mehrere Gutachten eingeholte werden.
Damit können Eigenbedarfskündigungen zu Kostenfalle für Mieter oder Vermieter werden, denn wer verliert, bezahlt das Verfahren. Dementsprechend auch die Kosten für mehrere Gutachter.
Wir beraten Sie bei diesen und anderen mietrechtlichen Themen!
Rechtsanwältin K. Callsen