Reiserecht - BGH zum Reiserücktritt bei Corona-Reisen

Reiserecht - BGH zum Reiserücktritt bei Corona-Reisen

Wer von einer Pauschalreise zurücktritt, kann sich nicht automatisch auf spätere Entwicklungen berufen. Entscheidend ist, ob bereits im Zeitpunkt des Rücktritts unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorlagen, die die Reise erheblich beeinträchtigen konnten. Spätere Ereignisse – etwa ein Einreiseverbot oder die spätere Absage der Reise – zählen dafür nicht ohne Weiteres.

BGH, Urteile vom 28.01.2025 – X ZR 53/21, X ZR 3/22 und X ZR 55/22