Sachverhalt: Ein Urlauber beschwerte sich, dass er in einem Hotelzimmer mit Meerblick untergebracht war, aber das Meer nur durch einen schmalen Spalt zwischen zwei Gebäuden sehen konnte. Er klagte auf Reisepreisminderung.
Entscheidung: Das Gericht sprach dem Urlauber eine kleine Minderung des Reisepreises zu, da der Meerblick tatsächlich eingeschränkt war, aber dennoch vorhanden. Das Gericht merkte humorvoll an, dass die Definition von "Meerblick" elastisch sein kann und dass ein "Spaltblick" nicht den Erwartungen eines typischen Urlaubers entspricht.
Wir beraten Sie gerne zu allen Themen rund ums Reiserecht und wünschen Ihnen einen erholsamen Urlaub!

