Die Reisezeit steht wieder vor der Tür. Gedanklich werden im Kopf schon die Koffer gepackt, und man hofft, dass alles gut gehen wird. Doch bereits die Hinreise kann zum Abenteuer werden.
Wenn die Dame beim einchecken mitteilt, dass der Flug überbucht, annulliert oder verspätet ist, beginnt bei den meisten bereits der Adrenalinpegel zu steigen.
Allerdings ist eine solche Mitteilung nicht unbedingt eine negative Botschaft.
Schließlich gibt es eine wundervolle EU-Verordnung, die derartige Mitteilung zum Teil vergoldet kann😉. Entscheidend ist, um was für einen Flug es sich handelt.
Die Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 regelt die Rechte von Fluggästen bei Flugverspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderungen im Flugverkehr innerhalb der Europäischen Union.
Bei Flugverspätungen gewährt die Verordnung den Passagieren bestimmte Rechte:
- Bei einer Verspätung von zwei Stunden oder mehr (je nach Flugstrecke) haben Passagiere Anspruch auf kostenlose Verpflegung, Erfrischungen, zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails.
- Bei einer Verspätung, die eine Übernachtung notwendig macht, muss die Fluggesellschaft eine Hotelunterbringung sowie den Transfer zwischen Flughafen und Hotel organisieren und bezahlen.
- Bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden haben Passagiere das Recht, den Flug zu stornieren und eine Rückerstattung des Ticketpreises zu verlangen. Alternativ können sie eine anderweitige Beförderung zum Zielort unter vergleichbaren Reisebedingungen verlangen.
- Bei einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr am Zielort haben Passagiere unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine Entschädigung. Diese beträgt je nach Flugstrecke 250 €, 400 € oder 600 € pro Passagier. Die Fluggesellschaft ist von der Zahlung befreit, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen (z. B. schlechtes Wetter, politische Instabilität).
Gern beraten wir Sie zu diesem Thema.
Rechtsanwältin K. Callsen