Reiserecht - Geld zurück wegen Corona-Maßnahmen im Urlaub

Reiserecht - Geld zurück wegen Corona-Maßnahmen im Urlaub

Pauschalreisende können unter bestimmten Umständen ihr Geld zurückverlangen, wenn die Reise von Corona-Maßnahmen durchkreuzt wurde. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) gerade in Luxemburg und stärkt damit die Rechte von Urlaubern bei Corona-Einschränkungen (Urteil vom 12.01.2023, C-396/21).

Die Reisenden buchten im März 2020 eine zweiwöchige Reise auf die Kanarischen Inseln. Zwei Tage nach der Ankunft dort wurden wegen der Corona-Pandemie die Strände gesperrt und eine Ausgangssperre verhängt, sodass die Reisenden ihr Hotelzimmer nur zur Nahrungsaufnahme verlassen durften. Im Hotel war der Zutritt zu Pools und Liegen verboten, das Animationsprogramm wurde komplett eingestellt. Nach bereits nur sieben Tagen endete die Reise, deutlich früher als geplant. Die Reisenden wollten daraufhin nur noch 30 Prozent des Preises für den Urlaub zahlen. Der Reiseveranstalter verweigerte dies, weil er nicht für ein solches "allgemeines Lebensrisiko" einstehen müsse.

Das mit dem Fall befasste Landgericht München hat den EuGH um Auslegung der Pauschalreiserichtlinie ersucht. Die Richtlinie sieht vor, dass Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum haben, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Vertragswidrigkeit den Reisenden zuzurechnen ist.

Der EuGH entschied nun in seinem aktuellen Urteil, dass Corona-Einschränkungen eine derartige Vertragswidrigkeit darstellen können. Die Pauschalreiserichtline sieht in Bezug auf den Anspruch einer Preisminderung eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vor. Von dieser verschuldensunabhängigen Haftung ist der Reiseveranstalter, nach Ansicht des EuGH nur befreit, wenn die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen dem Reisenden zuzurechnen ist, was bei Corona-Maßnahmen nicht der Fall sei.

- EuGH, Urteil vom 12.01.2023 – C 396/21 -

Rechtsanwältin K. Callsen / stud. iur. V. Tobian