Reiserecht - Wer ins Glas uriniert, fliegt nicht von der Kreuzfahrt!

Reiserecht - Wer ins Glas uriniert, fliegt nicht von der Kreuzfahrt!

Die kuriosen Fälle schreiben nicht die Gebrüder Grimm, sondern das Leben. 

Während einer Kreuzfahrt soll ein Mann einer Männerreisegruppe in ein Glas uriniert haben. Der Reiseveranstalter warf die Gruppe von Bord. Der klagende Herr war mit seinen beiden Kumpels auf einer Kreuzfahrt ab Mallorca. Gleich am ersten Reisetag wurde es aber schon unangenehm: Andere Mitreisende unterstellten der Gruppe, dass einer von ihnen an einem der Tische auf dem Außendeck gesessen, etwas gesnackt und anschließend in ein Erdnussglas uriniert habe. Ob das tatsächlich so war, ist zwischen dem Reiseveranstalter und der Reisegruppe streitig. Nach dem Vorfall ging die Reise jedenfalls erst einmal weiter, ohne dass jemand die Reisenden darauf noch einmal angesprochen hatte. Auch ein Landausflug konnte planmäßig durchgeführt werden. Erst drei Tage nach dem möglichen Vorfall mit dem Erdnussglas verweigerte die Crew den Reisenden nach einem weiteren Landausflug die Rückkehr auf das Schiff. Das Gepäck stand fertig gepackt an Land, per Mail teilte der Reiseveranstalter dem Mann eine Flugoption nach Hause mit, welche er aber eigenständig buchen sollte. Der klagende Mann und seine zwei Kumpels begaben sich daraufhin zum Flughafen, der vorgeschlagene Flug war jedoch ausgebucht. Durch den daraus entstandenen Umweg mit dem Taxi zu einem anderen Flughafen samt Flug nach Köln sind dem Mann hohe Kosten entstanden. Diese und die teilweise Erstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz wegen nutzloser aufgewendeter Urlaubszeit verlangte er daraufhin vom Reiseveranstalter zurück.

Das LG gab ihm Recht! Die Reise sei mangelhaft nach § 651i Abs. 2 BGB gewesen. Ein Reisender durfte nicht ohne vorherige Abmahnung von einer Kreuzfahrt ausgeschlossen werden, weil möglicherweise er oder ein befreundeter Mitreisender auf dem Schiff in ein Glas gepinkelt haben. Das Landgericht Düsseldorf sprach dem klagenden Urlauber daher unter anderem Ersatz der geminderten Reisekosten in Höhe von rund 4.000 Euro nach §§ 651i Abs. 3 Nr, 6, 346 Abs. 1 BGB zu (Urt. v. 13.09.2024, Az. 22 O 131/23).