Schiffkasko-Versicherung - Wenn der Segelurlaub mit einem Wasserschaden endet!

Wenn die Yacht oder das Segelschiff sinkt oder beschädigt wird, denkt man zunächst beruhigt an die dazu abgeschlossene Versicherung. Doch häufig kommt es anders als man denkt. Die ersten Schwierigkeiten ergeben sich bereits bei der Begutachtung des Schadens. Schiffe, die im Ausland sinken und geborgen werden, müssen von Sachverständigen begutachtet werden. Die Sachverständigen sind teuer, werden aber zunächst von dem Versicherer bezahlt. Aufgabe des Eigener ist es zu diesem Zeitpunkt bereits zahlreiche Bilder und ggf. auch Videos anzufertigen, um den Schaden später in einem eventuellen Gerichtsprozess darstellen zu können.

Dann beginnt die Ermittlung der Frage der Ursächlichkeit. Wenn der Sachverständige das Sinken des Schiffes auf Verschleiß zurückführt, wird es richtig problematisch. Danach ist die Haftung des Versicherers nämlich zum Teil sogar ausgeschlossen (§ 4 AVB-Flusskasko ), und zwar

  1. "für Schäden, die eine Folge sind der Abnutzung im gewöhnlichen Gebrauch, oder die durch Alter, Fäulnis, Rost oder Wurmfraß entstanden sind";
  2. "für Schäden, die daraus entstanden sind, dass das Schiff in einem nichtfahrtüchtigen Zustand, nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt ist, oder ohne die erforderlichen Papiere die Reise antritt. Als nicht fahrtüchtiger Zustand gilt auch eine unrichtige Beladung oder fehlerhafte Bauart";
  3. "für Schäden, die von dem Versicherungsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig verursacht sind".

Der Eigner muss dann beweisen, dass er alles ordentlich gewartet hat und von eventuellen Schäden nichts wusste.

Wir beraten Sie gern!