Reiserecht - Stornogebühren bei Reiserücktritt wegen Corona

Stornogebühren bei Reiserücktritt wegen Corona

Der Bundesgerichtshof hatte zuletzt in drei Fällen zu entscheiden, ob Reiseveranstalter von Reisenden, welche vor Beginn der geplanten Pauschalreise im Sommer 2020 wegen Corona zurückgetreten waren, Stornierungsgebühren fordern können.

Eine 84-jährige Reisende hatte für Januar 2020 eine Donaukreuzfahrt für den Zeitraum vom 22.06.2020 – 29.06.2020 gebucht. Am 07.06.2020 trat sie sodann aber wegen der Pandemie von der Reise zurück und verlangte die bereits geleistete Anzahlung. Das Reiseunternehmen hingegen berechnete Stornokosten in Höhe von 85 % des Reisepreises.

Grundsätzlich haben Reiseveranstalter gemäß § 651h Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Reisenden. Der Anspruch ist nach § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt bereits dann vor, wenn zu bejahen ist, dass die Durchführung der Reise aufgrund von außergewöhnlichen Umständen mit erheblichen und nicht zumutbaren Risiken in Bezug auf solche Rechtsgüter – vor allem die Gesundheit - verbunden ist.

Das Gericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise aufgrund der Covid-19 Pandemie hinreichend wahrscheinlich war. Der BGH bejahte eine unzumutbare Gesundheitsgefährdung gerade vor dem Hintergrund der räumlich engen Verhältnisse an Bord, der nicht bestehenden Impfgelegenheiten und der nicht vorhandenen Therapien im Falle einer Ansteckung mit COVID-19. Trotz des vorhandenen Hygienekonzepts des Reiseunternehmens und der zum Zeitpunkt des Reiseantritts auslaufenden Reisewarnung, bestand nach Ansicht des BGH weiterhin eine unzumutbare Gesundheitsgefährdung.

-BGH, Urteil vom 30.08.2022, X ZR 84/21-

Rechtsanwältin K. Callsen / stud. iur. V. Tobian