Trunkenheitsfahrt!

Entzug Fahrerlaubnis unter 1,6 Promille

Einmalige Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille rechtfertigt nicht die Anordnung einer medizinisch-psychologischen-Untersuchung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Urteilen vom 06.04.2017 festgehalten, dass nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille, die Verwaltungsbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht alleine wegen dieser einmaligen Fahrt unter die Bedingung der Beibringung einer medizinisch-psychologischen-Untersuchung stellen darf.

Vielmehr müssten dafür zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annahme eines zukünftigen Alkoholmissbrauches untermauern.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist also nicht bei Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologischen-Untersuchung indiziert. Erst bei 1,6 Promille ist die grundsätzliche Anordnung einer medizinisch-psychologischen-Untersuchung angezeigt.

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