Vertragsrecht - Verjährung zum Jahresende

Vertragsrecht - Verjährung bei Verträgen

Bringen Sie Ihre Schäfchen jetzt ins Trockene, denn mit der Neujahrsfeier gehen nicht nur ein Jahr und auch so manch alter gutgemeinter Vorsatz zu Ende, sondern auch die eine oder andere Forderung ist mit Ablauf des Jahres verjährt. Insofern heißt es rechtzeitig die Ansprüche zu prüfen!

Bei der überwiegenden Anzahl von Ansprüchen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Danach beträgt diese 3 Jahre.

Die Berechnung des Beginns dieser Verjährungsfrist richtet sich nach § 199 BGB. Damit beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach dem Gesetzestext, soweit nicht an anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von dem Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Sprich:

In dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist und man von diesem Kenntnis erlangt hat, beginnt die Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres. Danach werden einfach 3 Jahre addiert.

Als Merksatz kann gelten: Regelmäßige Verjährung immer 3 Jahre plus X.

Als Beispiel: Ein Anspruch aus Januar 2019 verjährt mit Ablauf von diesem Jahre (2022) genauso wie ein Anspruch aus Dezember 2019.

Insofern müssen nunmehr einmal alle Ansprüche aus 2019 durchgesehen werden.

Gern beraten wir Sie zu diesen und anderen vertragsrechtlichen Themen!

Bis dahin wünschen wir eine schöne Jahresendzeit!

Rechtsanwalt & Notar J-T. Callsen