Verwalter und Wohnungseigentümer aufgepasst!

Wer in der Eigentümerversammlung schweigt, darf den Beschluss nicht klageweise anfechten (AG Wismar, Urteil v. 09.05.17, Az. 2 C 643/15)!
Nach Ansicht des Amtgerichtes Wismar darf ein in der Eigentümerversammlung schweigender Eigentümer nicht anfechten. Es sah dieses Verhalten als widersprüchlich und treuwidrig an. Der Wohnungseigentümer hätte höchstens noch Einwände gegen die Beschlussfassung als solche in seiner Anfechtungsklage geltend machen dürfen. Rechtliche Einwände gegen die Beschlüsse als solche, hätte der anfechtende Wohnungseigentümer schon in der Eigentümerversammlung vortragen müsse. Schließlich hätte der im Rahmen der Eigentümerversammlung schweigende Kläger im Rahmen der Beschlussfassungsdiskussion die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft möglicherweise noch überzeugen können. Nur wenn er keinen Erfolg gehabt hätte, wäre eine Anfechtungsklage gerechtfertigt gewesen. Sein Schweigen wird ihm nunmehr zum Nachteil ausgelegt (AG Wismar, Urteil v. 09.05.17, Az. 2 C 643/15).

Kurzum: Schweigen ist nicht immer Gold!

Gern berät Sie im Wohnungseigentumsrecht unser Fachanwalt Jan-Torben Callsen.