Der Bundesgerichtshof hat 2025 klar gestellt, das Arbeitgeber gewisse Information– und Werbemaßnahmen der Gewerkschaft während der Arbeitszeit – auch auf digitalem Wege – dulden müssen. Dies hat allerdings seine Grenzen, wenn es darum geht, dass die Gewerkschaft fordert, dass betriebliche E-Mail-Adressen herausgegeben werden oder aber die Verlinkung der Gewerkschaftshomepage mit der Startseite des Intranet zu erfolgen hätte. Auch eine Einbindung in betriebliche Kommunikationsnetzwerke kann der Betriebsrat nicht fordern.

