Ein Rechtsanwalt kann seine Leistungen auf verschiedene Weisen abrechnen, je nach Art der Tätigkeit und den Vereinbarungen mit dem Mandanten. Die gängigsten Abrechnungsarten sind:
1. Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gebührenrahmen: Das RVG legt fest, welche Gebühren ein Anwalt für bestimmte Tätigkeiten verlangen kann. Diese Gebühren können sich je nach Streitwert und Komplexität des Falles unterscheiden.
- Vergütungstabelle: Die Gebühren sind in einer Tabelle aufgelistet, die je nach Art der Leistung (Beratung, außergerichtliche Vertretung, gerichtliche Vertretung usw.) und Streitwert variiert.
2. Honorarvereinbarung
- Stundenhonorar: Der Anwalt und der Mandant vereinbaren ein Stundenhonorar. Der Anwalt stellt dann seine geleisteten Stunden in Rechnung.
- Pauschalhonorar: Für bestimmte Tätigkeiten oder Fälle wird ein festes Honorar vereinbart, das unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsaufwand ist.
3. Erfolgshonorar
- In einigen Fällen kann ein Erfolgshonorar vereinbart werden, das heißt, der Anwalt erhält einen bestimmten Prozentsatz des erzielten Erfolgs oder der erstrittenen Summe. Dies ist in Deutschland jedoch nur in Ausnahmefällen zulässig.
4. Beratungsgebühr
- Für reine Beratungsleistungen, die keine Vertretung vor Gericht beinhalten, kann eine separate Beratungsgebühr vereinbart werden.
Zusätzlich zu diesen Gebühren können noch Auslagen und Kosten für Reisekosten, Post- und Telekommunikationspauschalen oder Gerichtskosten hinzukommen.
Es ist ratsam, vor Beginn der Mandatsübernahme eine klare und transparente Honorarvereinbarung mit dem Anwalt zu treffen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Kostenschuldner ist immer der Mandant, aber es gibt auch die Möglichkeit das die Kosten von Dritten übernommen werden. Von wem? Das erfahren Sie demnächst hier auf unserer Webseite!