Schon einmal was von Beratungshilfe gehört? Beratungshilfe ist eine staatliche Unterstützung, die Personen gewährt wird, die sich aufgrund ihrer finanziellen Situation eine rechtliche Beratung oder außergerichtliche Vertretung nicht leisten können. Hier sind die wichtigsten Aspekte der Beratungshilfe:
Zweck
Beratungshilfe soll sicherstellen, dass auch Menschen mit geringem Einkommen Zugang zu rechtlicher Beratung und Unterstützung bei außergerichtlichen Angelegenheiten haben.
Voraussetzungen
- Bedürftigkeit: Der Antragsteller muss nachweisen, dass er die Kosten für die rechtliche Beratung oder außergerichtliche Vertretung nicht aus eigenen Mitteln tragen kann. Dies wird durch die Vorlage von Einkommens- und Vermögensnachweisen überprüft.
- Notwendigkeit der Beratung: Es muss ein rechtliches Problem vorliegen, das eine Beratung oder außergerichtliche Vertretung erfordert.
Leistungen
- Kostenübernahme: Die Beratungshilfe deckt die Kosten für die rechtliche Beratung durch einen Anwalt und gegebenenfalls für die außergerichtliche Vertretung.
- Eigenanteil: In der Regel muss der Antragsteller einen geringen Eigenanteil (15 Euro) bezahlen.
Verfahren
- Der Antrag auf Beratungshilfe wird beim zuständigen Amtsgericht gestellt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
- Nach Prüfung des Antrags erhält der Antragsteller einen Berechtigungsschein, mit dem er zu einem Anwalt seiner Wahl gehen kann.
Anwendungsbereiche
Beratungshilfe kann in vielen rechtlichen Angelegenheiten in Anspruch genommen werden, zum Beispiel im Familienrecht, Mietrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht und vielen anderen Bereichen, die einer außergerichtlichen Klärung bedürfen.
Beratungshilfe ermöglicht es finanziell schwächeren Personen, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, ohne dass sie die vollen Kosten tragen müssen, und trägt so zur Chancengleichheit im Rechtssystem bei. Wichtig ist, dass man den Berechtigungsschein vorher beantragt und sich besorgt, so kann man sicher sein, dass die Kosten gedeckt sind. Anderenfalls sind die Kosten– sofern die Beratungshilfe nicht erteilt wird – durch den Mandanten selbst zu tragen.