Notar für Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Wenn die eigene Entscheidungsunfähigkeit eintritt, sollten Sie Ihre Selbstbestimmungsrechte ausgeübt haben. Es gibt verschiedene Möglichkeiten dies zu gestalten. Es hilft gerade auch der Familie oder den nahen Angehörigen, wenn Wünsche und Bedürfnisse vorher klar geregelt sind. Jeder unterliegt dem Risiko, Opfer eines plötzlichen Unfalls oder einer plötzlichen Krankheit zu werden. Die wenigsten Menschen möchten sich jedoch tatsächlich mit dem Thema auseinandersetzen. Dennoch sollten Sie das Thema nicht aus den Augen lassen.

Generalvollmacht

Als Vorsorgemaßnahme kommt zunächst eine Generalvollmacht in Betracht. Warum sollten Sie eine Generalvollmacht jemanden erteilen? Bei einem schweren Unfall oder anderen unvorhergesehenen Notfällen kann z.B. über Bankkonten verfügt werden. Rechnung müssen auch beglichen werden, wenn Sie beispielsweise im Koma liegen. Doch nicht nur ein Unfall, sondern auch Demenz kann dazu führen, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. In diesem Fall wünscht sich jeder, dass eine vertraute Person Sie in Ihren Anliegen vertritt. Haben Sie vorab keine Generalvollmacht erteilt, kann das Gericht Ihnen eine fremde Person zur Betreuung bestellen.

Mit einer Generalvollmacht können Sie gewährleisten, dass im Fall Ihrer eigenen Geschäftsunfähigkeit eine von Ihnen benannte Vertrauensperson an Stelle eines gerichtlichen Betreuers Entscheidungen in Ihrem Namen trifft. Selbstverständlich können Sie auch mehrere Personen bevollmächtigen, sogar mit einer gewissen Reihenfolge. Bevollmächtigen können Sie alle geschäftsfähigen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

Umfang einer Generalvollmacht

Die Generalvollmacht bezieht sich im Gegensatz zu einer Einzelvollmacht auf alle übertragbaren Rechtsgeschäfte. Wenn Sie mit einem Notar eine Generalvollmacht erstellen, dann umfasst diese Vertretungsbefugnis gleichzeitig alle Bereiche, in denen eine Vertretung möglich ist. Das bedeutet folgende Vollmachten sind in der Generalvollmacht miteingeschlossen: 

  • Vorsorgevollmacht
  • Patientenverfügung
  • Betreuungsverfügung

Der Vorteil der Generalvollmacht ist, dass Sie Zeit und Aufwand sparen, da Sie nicht für jedes Rechtsgeschäft eine Einzelvollmacht erteilen. Außerdem verhindern Sie, dass etwas vergessen wird.

Bei Unternehmern sollte in einer Generalvollmacht auch die Unternehmensvollmacht abgebildet sein. Damit können Sie gleichzeitig regeln, wer die Unternehmensnachfolge antritt.

Die Generalvollmacht gilt über den Tod des Vollmachtgebers hinaus und endet, wenn der Nachlass an die Erben übergeht. Eine Generalvollmacht kann jederzeit widerrufen werden, solange der Vollmachtgeber im juristischen Sinne handlungsfähig ist. Mit einer Generalvollmacht geben Sie dem Bevollmächtigten das Recht Sie in persönlichen und vermögensrechtlichen Anliegen zu vertreten. Die Vertretung schließt höchstpersönliche Anliegen aus.

Welche Rechtsgeschäfte werden mit einer Generalvollmacht abgedeckt?

Die Generalvollmacht gibt die benötigte Handlungsbefugnis, um in Ihrem Sinne Rechtsgeschäfte zu führen. Zu diesen Rechtsgeschäften gehören zum Beispiel:

  • Zahlungen von Rechnungen
  • Behördengänge, Antragsstellungen
  • Steuererklärungen, Einsprüche
  • Versicherungen
  • Vermögensverwaltung
  • Rechtsstreitigkeiten regeln
  • Zahlungen der Miete, Regelung der Wohnung
  • Verhandlungen mit Geschäftspartnern

Welche Rechte Sie genau übergeben möchten, bestimmen Sie klar und deutlich in der Vollmachtsurkunde. Wichtig ist, detailliert und genau Ihren Willen darzustellen, so dass es im Ernstfall nicht zu Unklarheiten kommt.

Banken und Kreditinstitute akzeptieren in der Regel nur notariell beurkundete Vollmachten oder eine Vollmacht auf Ihrem eigenen Bankformular. Das Gleiche gilt für Grundstücksgeschäfte. Soll eine Immobilie verkauft oder mit einer Grundschuld belastet werden, ist eine notariell beurkundete Vollmacht zwingend notwendig.

Allerdings sind höchstpersönliche Angelegenheiten ausgeschlossen. Dazu gehören Eheschließung, Scheidung, Wahlrecht oder Aufsetzen eines Testaments.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht umfasst regelmäßig Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich und des Vermögens der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers. Wenn Sie eine Generalvollmacht erteilen, ist eine Vorsorgevollmacht miteingeschlossen. Die Vorsorgevollmacht erstreckt sich vor allem auf die Gesundheitsfürsorge und klärt alle gesundheitlichen Fragestellungen. Vor allem für Ärzte und Angehörige schafft eine Vorsorgevollmacht Klarheit, wer Ansprechpartner und damit entscheidungsbefugt ist. Der Bevollmächtigte darf Sie nur vertreten, wenn Sie selbst nicht handlungsfähig im juristischen Sinne sind. Die Vorsorgevollmacht greift also erst, wenn der Ernstfall eingetreten ist und nicht vorher.

Gegenstand der Vorsorgevollmacht können sein:

  • Vermögensverwaltung
  • Gesundheitsfürsorge
  • Bestimmungen über Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim)
  • Rechte der bevollmächtigten Vertrauensperson zur Einsicht in Ihre Krankenakten
  • Besuchsrecht am Krankenbett - auch bei intensiv-medizinischer Behandlung
  • möglichst weitgehendes Mitbestimmungsrecht der oder des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung
  • Übertragung der Entscheidung in Hinblick auf mögliche Transplantationen, soweit rechtlich zulässig.

Durch eine Vorsorgevollmacht erhalten Bevollmächtigte, die das Vertrauen des Vollmachtgebers genießen, ein Entscheidungsrecht in allen persönlichen, aus dem Notfall heraus entstehenden Angelegenheiten in dem Umfang, wie er der vollmachtgebenden Person bei eigener Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zustünde. Eine solche Regelung ist insbesondere erforderlich, wenn die gewählte Vertrauensperson nicht mit der vollmachtgebenden Person verheiratet oder in einem engen Verwandtschaftsverhältnis steht. Ebenso ist sie sinnvoll, wenn eine bestimmte im Verwandtschaftsverhältnis stehende Person allein und ausschließlich mit diesem Aufgabenkreis betraut werden soll.

Jede Vorsorgevollmacht sollte im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung ist festgelegt, welche medizinischen Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls Sie als Patient zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr selbst entscheiden können. Sie legen fest, welche Behandlungen Sie für sich selbst im Not- oder Pflegefall wünschen oder eben nicht wünschen. Die Patientenverfügung sorgt dafür, dass der Wille des Patienten, also Ihr Wille, sichergestellt wird. Viele Personen nutzen die Patientenverfügung, um vorab zu entscheiden, ob im Ernstfall lebenserhaltende Maßnahmen abgeschaltet werden sollen oder nicht und erleichtern damit die Entscheidung für Angehörige. Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf eine Patientenverfügung verfassen. Diese kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Welche Aufgaben hat ein Notar dabei?

Ein Notar erarbeitet mit Ihnen gemeinsam den Text der Vorsorgevollmacht bzw. der Betreuungsverfügung. Auf Wunsch wird dieser nach der Beurkundung im Zentralen Register für Vorsorgeverfügungen in Berlin registriert. Sofern gewünscht, ist der Notar auch behilflich bei der Erstellung von Patientenverfügungen. Damit stellen Sie sicher, dass niemand gegen Ihren Willen medizinische Behandlungen vornimmt.

Welche Risiken bestehen bei der Erteilung einer General- oder Vorsorgevollmacht?

Der Missbrauch einer Vollmacht ist leider immer ein Risiko. Lassen Sie sich von einem Notar beraten. Der Notar kann Sie über alle rechtlichen Konsequenzen informieren, die mit der Erteilung einer Vollmacht entstehen. Eine Generalvollmacht ist immer ein großer Vertrauensbeweis für den Bevollmächtigten. Es sollte daher eine enge Vertrauensperson sein.

Muss eine Generalvollmacht notariell beurkundet werden?

Eine notarielle Beurkundung einer Vollmacht ist nicht immer notwendig. Wenn Sie allerdings sicher gehen wollen, dass die Vollmacht bei Banken und anderen öffentlichen Stellen als wirksam anerkannt wird, muss diese notariell beurkundet werden.

 

Notar kontaktieren

Kontaktieren Sie uns als Notar in Flensburg:

Tel: 0461 - 430108-0
E-Mail: info@callsen-thuerk.de