Arbeitsrecht - Krankengeld

Arbeitsrecht - Krankengeld

Rosenmontag kein Grund für Nichtvorlage einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung

Ein Versicherter kann sich im Fall der Arbeitsunfähigkeit nicht darauf berufen, dass die Praxis seines behandelnden Arztes am Rosenmontag geschlossen und es ihm deswegen nicht möglich war, seine Arbeitsunfähigkeit nahtlos zu belegen. Das hat das Sozialgericht Koblenz mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss vom 10.04.2017 entschieden (Az.: S 11 KR 128/17 ER). Der Mann hätte sich in diesem Fall an einen Vertretungsarzt oder notfalls an ein Krankenhaus wenden müssen, um eine wirksame Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Es liege ausschließlich im Verantwortungsbereich des Versicherten, auf eine nahtlose Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit hinzuwirken, wenn er von seiner Krankenkasse weiterhin Krankengeld erhalten will. Das SG habe deshalb entschieden, dass der Krankengeldanspruch des Mannes mit der befristeten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am Freitag endet. Gleiches gilt auch im Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer muss lückenlos seine Erkrankung nachweisen, da anderenfalls Entgeltfortzahlungsansprüche nicht bestehen.

Fachanwältin für Arbeitsrecht K. Callsen