Arbeitsrecht - Kündigung einer Schwangeren in der Probezeit?

Die Kündigung in der Probezeit ist grundsätzlich möglich, wenn diese vertraglich vereinbart worden ist. Andernfalls gelten die Kündigungsschutzfristen des BGB.

Tatsächlich gibt es Arbeitgeber, die auf die Vereinbarung einer Probezeit verzichten. Ist hingegen eine Probezeit vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Trotzdem können auch während der Probezeit Kündigungsverbote bestehen. Der Klassiker ist hierbei die überraschende Schwangerschaft während der Probezeit. Der Nachweis über die bestehende Schwangerschaft ist gegenüber dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Das Bundesarbeitsgericht hat Arbeitgebern für diesen Umstand Berechnungsmethoden an die Hand gegeben, um im Streitfall ermitteln zu können, ob die Schwangerschaft tatsächlich zum Zeitpunkt der Kündigung bestand. Denn nur, wenn tatsächlich eine Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung besteht, kann auch das Kündigungsverbot, welches in § 17 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz verankert ist, greifen.

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