Arbeitsrecht – Kündigung ist Formsache

Tatsächlich kann man das Thema Kündigung nicht häufig genug aufgreifen. Insbesondere im Zeitalter von WhatsApp und E-Mail-Verkehr kommt es immer häufiger vor, dass die Kündigungen gerade nicht der Form entsprechen.

Es kann insofern nur immer wieder betont werden, dass eine Kündigung nur dann wirksam werden kann, wenn diese schriftlich (in Papierform) beim Arbeitnehmer eingeht. Der Zugang ist vom Arbeitgeber zu beweisen. Zu beachten ist dabei auch, dass bspw. Kündigungen mittels Einschreiben/Rückschein-Schreiben abgeholt werden müssen. Die Kündigung wird also erst wirksam, wenn das Schreiben auch tatsächlich vom Arbeitnehmer von der Post abgeholt worden ist. Aktuell haben wir hierzu in drei Verfahren die Bestätigung des zuständigen Arbeitsgerichtes erhalten, das Einschreiben/ Rückschein-Schreiben erst wirksam werden können, wenn diese tatsächlich dem Arbeitnehmer zu gehen, d.h. das Schreiben von der Post abgeholt wird. Dies bedeutet für den jeweiligen Arbeitgeber eine weitere Gehaltszahlung von einem kompletten Monat, weil die Kündigung erst zum Folgemonat wirksam wurde. Allerdings haben wir auch schon Kündigungen durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen müssen, da willige Arbeitnehmer sich als schwierig hinsichtlich der Zustellung erwiesen (bspw. abgebauter Postkasten).

Gerade in schwierigen Fällen ist rechtlicher Rat vor Ausspruch der Kündigung durchaus sinnvoll und kann Kosten minimieren.

Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen zeitnahen Beratungstermin.