Arbeitsrecht - Teilzeitmitarbeiter

Arbeitsrecht - Teilzeitmitarbeiter

Sie wollen nicht mehr arbeiten und Ihr Arbeitgeber droht mit Kündigung? Tja, so einfach wird er Sie nicht los. Gemäß § 11 TzBfG dürfen Arbeitnehmer/innen nicht deshalb kündigen, weil er/sie sich weigert, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu wechseln oder umgekehrt.

Dies gilt auch bei Jobsharing, also wenn sich zwei Arbeitnehmer/innen den Arbeitsplatz teilen. Scheidet ein/e Arbeitnehmer/in aus der Arbeitsplatzteilung aus, so ist die darauf gestützte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines anderen in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber unwirksam. Das Recht zur Änderungskündigung aus diesem Anlass und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt allerdings unberührt (§ 13TzBfG).

Kristina Callsen, Fachanwältin im Bereich Arbeitsrecht, berät Sie dazu gerne!