Der BGH (Urt. v. 21.01.2026 – VIII ZR 247/24) hat entschieden:
- Wird eine bereits vermietete Wohnung zunächst in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend auf eine Familien-GbR übertragen, kann die Kündigungssperre des § 577a BGB greifen – auch wenn tatsächlich Eigenbedarf für ein Familienmitglied besteht.
Im entschiedenen Münchner Fall betrug die Sperrfrist aufgrund einer bayerischen Sonderregelung sogar zehn Jahre.
Und bei uns in Schleswig-Holstein?
Hier gibt es derzeit keine entsprechende Verlängerung. In Flensburg und Glücksburg gilt daher grundsätzlich die gesetzliche Sperrfrist von drei Jahren.
Entscheidend ist also nicht nur, ob Eigenbedarf besteht, sondern auch, wann die Wohnung umgewandelt und anschließend übertragen wurde.

