Was müssen Sie als Arbeitgeber beachten?
Ein Arbeitgeber muss bei der Privatinsolvenz eines Arbeitnehmers primär die Abführung des pfändbaren Einkommens an den Insolvenzverwalter gewährleisten und darf das Arbeitsverhältnis wegen der Insolvenz nicht kündigen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.
Sobald der Arbeitgeber von der Privatinsolvenz seines Mitarbeiters erfährt (oftmals durch den Insolvenzverwalter selbst), ist er verpflichtet, mit diesem zusammenzuarbeiten und ihm Auskunft über das Einkommen des Arbeitnehmers zu geben. Der Arbeitgeber muss unter Beachtung der aktuellen Pfändungsfreigrenzen das pfändbare Einkommen des Arbeitnehmers korrekt berechnen und dieses an den Insolvenzverwalter abführen.
Die Privatinsolvenz allein ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund. In Ausnahmefällen, z.B. bei Berufen mit besonderer Vertrauensstellung (z.B. Kassierer in einer Bank), kann eine Lohnpfändung oder die Insolvenz zu Problemen führen und unter Umständen eine Kündigung rechtfertigen, wobei dies im Einzelfall geprüft werden muss. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Pfändung und die damit verbundenen Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Stichwort: Datenschutz!

