Plant ein Arbeitgeber innerhalb eines kurzen Zeitraums die Entlassung einer größeren Zahl von Beschäftigten, muss er unter bestimmten Voraussetzungen vorab eine sogenannte Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstatten.
Was auf den ersten Blick wie eine bloße Formalität wirkt, kann für die Wirksamkeit der Kündigungen entscheidend sein.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 30. Oktober 2025 klargestellt: Wird eine anzeigepflichtige Massenentlassung nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig angezeigt, kann eine bereits ausgesprochene Kündigung nicht einfach nachträglich dadurch wirksam werden, dass der Arbeitgeber die fehlende oder mangelhafte Anzeige später korrigiert.
Worum ging es in dem Verfahren?
Ein Arbeitgeber hatte Kündigungen im Rahmen einer geplanten Massenentlassung ausgesprochen, ohne zuvor eine wirksame Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Behörde erstattet zu haben.
Im Raum stand deshalb die Frage, ob die Kündigungen zunächst lediglich „schwebend unwirksam“ sind und später automatisch wirksam werden können, sobald der Arbeitgeber die Anzeige nachholt.
Der EuGH erteilte einer solchen nachträglichen Heilung eine Absage.
Die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige muss grundsätzlich erfolgen, bevor die Kündigungen ihre Wirkung entfalten können. Eine erst nach Ausspruch der Kündigungen nachgeholte Anzeige beseitigt den ursprünglichen Fehler nicht rückwirkend.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
Erhalten zahlreiche Beschäftigte innerhalb kurzer Zeit Kündigungen, sollte immer geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer anzeigepflichtigen Massenentlassung vorliegen.
Die Anzeigepflicht richtet sich nach der Größe des Betriebs und der Anzahl der innerhalb von 30 Kalendertagen geplanten Entlassungen. Nach § 17 Kündigungsschutzgesetz besteht sie beispielsweise bei Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern, wenn mindestens sechs Arbeitnehmer entlassen werden sollen.
Auch bei größeren Betrieben gelten gesetzlich festgelegte Schwellenwerte.
Fehlt die erforderliche Anzeige vollständig oder wurde sie nicht rechtzeitig erstattet, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigungen haben.
Wichtig bleibt allerdings: Nicht jeder noch so kleine Fehler im Anzeigeverfahren führt zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Kündigung. Entscheidend ist, welche gesetzliche Vorgabe verletzt wurde und wie schwer der jeweilige Fehler wiegt.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Bei Personalabbaumaßnahmen, Betriebsschließungen und insbesondere in Insolvenzverfahren muss das Massenentlassungsverfahren sorgfältig vorbereitet werden.
Arbeitgeber müssen unter anderem prüfen,
- ob die gesetzlichen Schwellenwerte erreicht werden,
- welcher 30-Tage-Zeitraum maßgeblich ist,
- ob ein Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt wurde,
- welche Angaben die Anzeige enthalten muss und
- zu welchem Zeitpunkt die Kündigungen ausgesprochen werden dürfen.
Eine nachträgliche Korrektur kann zu spät kommen. Im schlimmsten Fall müssen die Kündigungen erneut ausgesprochen werden. Dadurch können weitere Vergütungsansprüche entstehen und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse erheblich verzögert werden.
Die Entscheidung zeigt:
Die Massenentlassungsanzeige ist keine bedeutungslose Formalität.
Werden die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten, können selbst Kündigungen, die aus betrieblichen Gründen grundsätzlich nachvollziehbar wären, rechtlich scheitern.
Arbeitnehmer sollten eine Kündigung deshalb frühzeitig prüfen lassen. Arbeitgeber sollten das Anzeige- und Konsultationsverfahren bereits vor Ausspruch der Kündigungen rechtssicher vorbereiten.
Dabei ist stets die kurze Frist für eine Kündigungsschutzklage zu beachten: Diese muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.
EuGH, Urteil vom 30.10.2025
Az. C-134/24

