Reisemangel – Was machen Sie im Urlaub bei Mängeln?

Reisemangel – Was machen Sie im Urlaub bei Mängeln?

„Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. (§651 o BGB)“

Wer den Mangel nicht anzeigt, bekommt nix!

Also? Vor Ort beschweren!

Verlieren Sie keine Zeit. Melden Sie den Reisemangel so schnell wie möglich bei der Reiseleitung am Urlaubsort. Setzen Sie dem Veranstalter eine den Verhältnissen angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels.

Mangel schriftlich festhalten und den Veranstalter informieren!

Halten Sie den Reisemangel schriftlich fest, legen Sie ihn der Reiseleitung sofort vor und bitten Sie um eine Bestätigung durch Unterschrift. Ist kein Mitarbeiter des Reiseveranstalters greifbar, schicken Sie Ihr Schreiben direkt an den Reiseveranstalter – am besten per Fax, da Sie den Zugang der Mängelanzeige nachweisen müssen! Die Daten des Reiseveranstalters für Mängelanzeigen stehen auf Ihren Reiseunterlagen! Informieren Sie am besten über jeden möglichen Kanal, da oft die rechtzeitige Mängelanzeige im Prozess bestritten wird und der Urlauber, also Sie, nachweisen müssen, dass Sie den oder die Mängel angezeigt haben.

Beweise sicher!

Erstellen Sie aussagekräftige Fotos oder/und Videos des Reisemangels. Dasselbe gilt für die Namen von Zeugen, die das Gleiche vor Ort erlebt haben wie Sie. Zudem sollten Sie unbedingt schriftlich festhalten, wann Ihnen der Reisemangel das erste Mal aufgefallen ist und wann und wem Sie diesen Mangel gemeldet haben. Schreiben Sie auch auf, wem Sie den Mangel angezeigt haben (Visitenkarte der Reiseleitung auch geben lassen).

Nach der Reise – Vorsicht Frist!

Haben Sie den Reisemangel angezeigt und der Veranstalter behebt ihn nicht während der Reise, sollten Sie sich danach schriftlich an ihn wenden. Benennen Sie nochmals den Mangel sowie das Datum, an dem er aufgetreten ist, und fügen Sie die Beweise sowie die Namen der Zeugen bei.

Geben Sie an, welche Entschädigung Sie vom Reiseveranstalter verlangen. Nach Ihrer Rückkehr von der Urlaubsreise bleiben Ihnen hierzu zwei Jahre Zeit (dann verjährt der Anspruch). 

Anwalt einschalten, wenn sich der Veranstalter nicht rührt!

Der Reiseveranstalter reagiert nicht oder es gelingt keine Einigung? Dann sollten Sie einen Anwalt einzuschalten!