Reiserecht - Fluggesellschaft haftet für Verspätung von Partnerunternehmen

Reiserecht - Haftung bei Verspätung

Ein Fluggast buchte im Jahr 2018 für sich und seine Begleiterin Flüge von Ibiza über Madrid nach Frankfurt am Main bei einer Fluggesellschaft, welche nur den zweiten Teil der Reise selbst durchführte. Wegen einer Verspätung des ersten Flugs, welcher durch das Partner-Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, erreichten die Reisenden den Anschlussflug nicht und kamen in Frankfurt erst zehn Stunden später als geplant an. Der Reisegast verlangte nun von der Fluggesellschaft, bei welcher er die Flüge gebucht und gezahlt hatte, eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1a FluggastrechteVO.

Der Bundesgerichtshof gab der Klage des Fluggastes statt. Zwar bestand die Reise aus zwei Teilflügen, wurde jedoch aber einheitlich bei der Fluggesellschaft gebucht. Nach den Karlsruhern Richter zufolge ist das Vertragsunternehmen nach Art. 5 Abs. 1c und Art. 2b der FluggastrechteVO auch für den Flug verantwortlich, den es nicht selbst durchgeführt hat. Der Fluggast kann daher auch das Flugunternehmen für die Verspätung in Anspruch nehmen, die den Flugschein ausgestellt hat. Dies auch unabhängig von der Tatsache, welches der beiden Luftfahrtunternehmen den Mangel konkret zu vertreten habe.

Die in Anspruch genommene Fluggesellschaft kann anschließend nach Art. 13 der FluggastrechteVO das konkret verantwortliche Partnerunternehmen in Regress nehmen.

- BGH, Urteil vom 12.04.2022 – X ZR 101/20 -

Rechtsanwältin K. Callsen / stud. iur. V. Tobian