Reiserecht - Informationspflicht des Reiseveranstalters über Einreisebestimmungen - auch nach Vertragsveränderung

Reiserecht - Informationspflicht des Reiseveranstalters über Einreisebestimmungen

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2023 – 2-24 O 51/22

Die fehlerhafte Informationspflicht des Reiseveranstalters über Einreisebestimmungen kann gem. § 651i BGB einen Reisemangel darstellen. Ein Reisemangel im Sinne des § 561i BGB liegt dann vor, wenn bei einer Pauschalreise eine Leistung aus Gründen, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen, ganz oder teilweise nicht erbracht wird.

Eine Leistung des Reiseveranstalters umfasst ebenfalls die Pflicht, den Reisenden bei der Buchung einer Auslandsreise ungefragt über die in dem jeweiligen Durchreise– oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten. Diese Informationspflichten sind auch keine Nebenpflicht des Veranstalters, denn sie sollen den Reisenden auf Umstände hinweisen, die ihm selbst möglicherweise unbekannt sind. Der Reiseveranstalter hat die hierfür erforderliche Organisation übernommen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Informationsgefälle beim Reisenden ausgeglichen wird.

Zu der Hinweispflicht gehören insbesondere Pass-, Visum- und andere aufenthaltsrechtliche Bestimmungen, ohne deren Beachtung der Reisende das Reiseziel oder das Transitland nicht betreten darf. Ist der Hinweis durch den Reiseveranstalter jedoch hinreichend und rechtzeitig gegeben, muss wiederum der Reisende entsprechend seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Dokumente besorgen und bei Reiseantritt vorhalten.

Die erneute Pflicht zur Information über aufenthaltsrechtliche Bestimmungen trifft den Reiseveranstalter auch dann, wenn die geplante Reise einer Änderung unterliegt und das Transitland ggf. geändert wird.

Gern beraten wir Sie zu diesen und anderen reiserechtlichen Themen in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Flensburg

Rechtsanwältin K. Callsen / stud. iur. V. Tobian