Reiserecht - Minderung nach Erkrankung an verunreinigtem Badestrand

Reiserecht - Minderung nach Erkrankung an verunreinigtem Badestrand

Keine Minderung des Reisepreises nach Erkrankung an verunreinigtem Badestrand

Ein Reisemangel, der außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters liegt, berechtigt nicht zur Minderung. Die Behauptung, auf Grund eines verseuchten Badestrandes erkrankt zu sein, reicht somit nicht aus. Denn der Mangel müsse im Einflussbereich der Reiseveranstalterin aufgetreten sein. Ein Schaden am Kanalisationsrohr der Gemeinde reiche dafür nicht. Auch Anhaltspunkte dafür, dass das Reiseunternehmen von der Verseuchung Kenntnis hatte und sie somit die Klägerin hätte informieren müssen, lägen nicht vor. (AG München Az.: 132 C 15965/12).

Rechtsanwältin K. Callsen