Reiserecht - Nicht schon wieder …

Reiserecht - Nicht schon wieder Streik

Ver.di hat erneut das Lufthansa Bodenpersonal zum Warnstreik aufgerufen. Laut tagesschau.de sind die betroffenen Flughäfen Frankfurt, München, Düsseldorf, Berlin und Hamburg. Doch welche Rechte haben Sie, wenn der Flug aufgrund des Streiks ausfällt oder sich erheblich verschiebt. Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen jederzeit gern in unseren Kanzleiräumen.

Sollte der Flug annulliert werden oder erst deutlich verspätet starten, stehen Ihnen als Reisende Ausgleichsansprüche zu. Als Fluggast haben Sie sodann die Ansprüche auf eine Ersatzbeförderung an das Urlaubsziel oder Sie können vom Beförderungsvertrag zurücktreten und erhalten den Flugpreis erstattet. Zudem stehen Ihnen nach der Fluggastrechteverordnung auch Ausgleichsleistungen zu, es sei denn, die Fluggesellschaft kann sich entlasten aufgrund von außergewöhnlichen Umständen. Die Höhe der Ausgleichsleistungen richtet sich hierbei nach der Entfernung zwischen Abflug- und Zielflughafen.

Ein Streik der Piloten und des Kabinenpersonals der Fluggesellschaft entlastet diese nicht von der Zahlungsverpflichtung. Gemäß dem Urteil des EuGH vom 23.03.2021 zum Aktenzeichen C-28/20 wird ein innerbetrieblicher Streik nicht als "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne der Fluggastrechteverordnung angesehen.