Reiserecht - Pauschalisierte Entschädigungssätze des Reiseveranstalters?

Reiserecht - Pauschalisierte Entschädigungssätze des Reiseveranstalters?

Na toll! Reisestornierung, weil irgendwas dazwischengekommen ist! Kommt leider vor, auch wenn man sich das kurz vor dem Urlaub nicht ausmalen möchte. Aber dann kommt der Hammer! Der Reiseveranstalter erstattet nur einen minimalen Bruchteil des Reisepreises! Und nun?

Man fragt einen Anwalt! Und der erklärt:

Wir schauen doch mal ins Gesetz und in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters. Oft sind in den AGB pauschalisierte Entschädigungssätze geregelt. Je nach Reiserücktrittszeitraum bekommt man nur einen gewissen Anteil des Reisepreises zurück.

Und ist das zulässig? NEIN!

Ein Reiseveranstalter, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschalierte Entschädigungssätze vorsieht, muss in einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit dieser Klausel deshalb darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen (BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).

Gleiches gilt, wenn der Reiseveranstalter die Entschädigung auf der Grundlage der konkret entstandenen Aufwendung berechnet. Auch dann muss er darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis stellen, welche Aufwendungen er erspart hat - und welche Reiseleistungen er anderweit verwenden konnte (BT-Drucks. 8/2343 S. 12).

Mit dieser Entscheidung des BGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - X ZR 125/20 bieten sich auch im Falle einer Stornierung für den Reisenden Möglichkeiten, der teilweise zu hohen Stornierungspauschale entgegenzutreten.

Gerne beraten wir Sie und vertreten Ihre Interessen in allen Fragestellungen rund um Ihre Reise.