Verunglücken Pauschalreisende beim Bustransfer vom Flughafen zu ihrem Hotel, so ist dies ein Reisemangel. Soweit die Reisenden danach ihren Urlaub nicht mehr nutzen können, muss der Veranstalter daher den Reisepreis erstatten, urteilte bereits am 6.12.2016, der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: X ZR 117/15 und X ZR 118/15).
In den dem BGH vorliegenden Fällen war – wie üblich - im Reisepreis der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf dieser Fahrt rammte ein entgegenkommendes Fahrzeug den Transferbus auf dessen eigener Spur. Die Reisenden wurden teils schwer verletzt. Mit ihrer Klage machten die verletzten Urlauber einen Reisemangel geltend. Schließlich hätten sie von ihrem Urlaub nichts mehr gehabt. Während die Vorinstanzen noch darauf abstellten, dass den Veranstalter kein Verschulden treffe und daher er nicht für das „allgemeine Lebensrisiko“ eintreten müsse, entschied der BGH zugunsten der Reisenden.
Ob den Reiseveranstalter in solchen Fällen ein Verschulden trifft, sei „unerheblich“. Es ist dem Reiseveranstalter schließlich „nicht gelungen, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen“. Als Folge hätten die Kläger „die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen“ können.
Das Risiko, den Reisepreis bei Mängeln nicht behalten zu können, liege beim Veranstalter. Diese „Preisgefahr“ trage der Reiseveranstalter auch dann, „wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.“ Kurzum: Der Reisepreis geht zurück an die Urlauber!
Gern beraten wir Sie bei Mängeln in Ihrem Urlaub!