Der Reiseveranstalter kann unter Umständen dazu verpflichtet sein, die Kosten für einen eigenmächtig gebuchten Rückflug durch die Reisenden zu tragen.
Eine Familie buchte bei einem Reiseveranstalter eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei. Der Rückflug war für den 07.10.2014 um 20:05 Uhr von Antalya nach Frankfurt verbindlich bei dem Reiseveranstalter gebucht worden. Am Abreisetag wurde der Familie am Flughafen mitgeteilt, dass sich der Rückflug aufgrund eines technischen Problems erheblich verspäten wird. Darüber hinaus wurde als neuer Zielort nicht Frankfurt sondern Köln benannt. Die Familie hätte sodann in Köln mit einem Bustransfer nach Frankfurt gelangen können. Die endgültige Ankunftsverspätung in Frankfurt hätte sodann etwa 6,5 Stunden betragen. Die Familie buchte sodann in Eigenregie einen Rückflug nach Frankfurt ohne den Reiseveranstalter darüber zu informieren.
Grundsätzlich ist es so, dass Reisende den Reiseanbieter über sämtliche eigenmächtige Vornahmen informieren und darüber hinaus auch eine Frist setzen müssen, innerhalb derer der Reiseveranstalter noch handeln kann. Die Reiseveranstalter sollen grundsätzlich die Möglichkeit haben, selbst Abhilfe für den vorliegenden Mangel zu schaffen.
Eine Ausnahme zu dieser Regelung besteht jedoch dann, wenn der Reiseveranstalter es ebenfalls versäumt hat, die Reisenden über die Informationspflichten vor dem Reiseantritt zu unterrichten.
Bucht demnach ein Fluggast nach Verspätung des Rückflugs in Eigenregie einen Ersatzflug, muss der Reiseveranstalter jedenfalls dann die Mehrkosten übernehmen, wenn er den Reisenden nicht auf dessen Pflicht zur Anzeige des Reisemangels hingewiesen hat.
BGH, Urteil vom 03.07.2018 – X ZR 86/17-
Rechtsanwältin K. Callsen / stud. iur. V. Tobian