Reiserecht - Verspätung bei Teilflügen

Reiserecht - Verspätung bei Teilflügen

EuGH – Urteil vom 06.11.2022 – C436/21

Oft bestehen die gebuchten Flugreisen aus mehreren Flügen, welche auch noch von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Sobald es jedoch zu einer Verspätung eines Teilfluges kommt und der andere Flug, welcher von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführt wird, nicht mehr erreicht werden kann, stellt sich die Frage, ob und von wem man eine Entschädigung für Verspätungen verlangen kann.

Diese Frage hat zuletzt den EuGH beschäftigt. Dieser hat sich nunmehr mit dem Begriff „direkten Anschlussflug“ gemäß der FlugastrechteVO Nr. 261/2004 auseinandergesetzt. Nach Ansicht des EuGH liegt auch dann ein einheitlicher Beförderungsvorgang vor, wenn der Flug aus mehreren Flügen besteht, die von unterschiedlichen und rechtlich nicht miteinander verbundenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird.

Die Voraussetzungen für einen einheitlichen Beförderungsvorgang hat der EuGH in seinem Urteil vom 06.11.2022 ebenfalls definiert. Dafür müssen die Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung gewesen sein. Das bedeutet, dass diese von einem Reiseunternehmen zusammengefasst wurde, dafür ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wurde und ein einheitlicher Flugschein ausgegeben wurde. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, handelt es sich um „direkte Anschlussflüge“.

Aus dieser Entscheidung folgt, dass bei einer Flugreise mit mehreren Flügen, welche von verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden, bei einer großen Verspätung eines der Flüge ein Anspruch auf Entschädigung bestehen kann.

Gern beraten wir Sie zu diesen und anderen reiserechtlichen Themen bei uns in der Kanzlei in Flensburg.

Rechtsanwältin K. Callsen / stud. iur. V. Tobian