Segway - Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille!

Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 19.12.2016 entschieden, dass ein Segway als Kraftfahrzeug einzustufen ist und somit auch dort der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille liegt. Anders als beim Fahrrad oder dem E-Bike, bei denen der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille liegt, handelt es bei einem Segway um ein Kraftfahrzeug, für das eine Haftpflichtversicherung und eine nationale Typengenehmigung oder eine Einzelgenehmigung notwendig ist. Daher sind hier auch die Grenzwerte für die absolute Fahruntüchtigkeit an denen für Kraftfahrzeugen zu messen.

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