Streetart an der Fassade? Mehrheit kann genügen!

Streetart an der Fassade? Mehrheit kann genügen!

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Anbringung eines großformatigen Streetart-Gemäldes an einer Hochhausfassade grundsätzlich mehrheitlich beschließen.

Im entschiedenen Fall sollte eine internationale Streetart-Künstlerin die Fassade eines zur Wohnanlage gehörenden Hochhauses gestalten. Ein Eigentümer hielt das für unzulässig und argumentierte unter anderem, das Werk verändere die Anlage grundlegend und sein späteres Aussehen stehe noch gar nicht fest.

Der BGH sah das anders.

Nach § 20 Abs. 1 WEG kann auch eine dauerhaft angelegte und optisch erhebliche Veränderung der Fassade eine zulässige bauliche Veränderung sein. Dass das konkrete Kunstwerk bei Beschlussfassung noch nicht bis ins Detail feststeht, macht den Beschluss nicht automatisch unbestimmt. Bei einem Kunstwerk gehört gerade der kreative Gestaltungsspielraum zum Wesen der Sache. Besonders wichtig für Wohnungseigentümergemeinschaften: Eine deutliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ist nicht automatisch eine „grundlegende Umgestaltung“ im Sinne von § 20 Abs. 4 WEG. Maßgeblich bleibt stets die Wohnanlage als Ganzes und die konkrete Situation des Einzelfalls. Auch eine unbillige Benachteiligung lag hier nicht vor. Dass einem einzelnen Eigentümer das Kunstwerk weniger gefällt als anderen, reicht hierfür nicht aus.

BGH, Urteil vom 25.09.2026 – V ZR 165/25

Ein spannendes Urteil zur Reichweite von Mehrheitsentscheidungen bei baulichen Veränderungen nach dem reformierten Wohnungseigentumsrecht.