Was es nicht alles so gibt im Arbeitsrecht ...

Karnevalszeit im Arbeitsrecht

Als "Karnevalszeit" gilt (zumindest in Köln) die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch. Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Köln entschieden, dass eine Kellnerin, die unter anderem am Karnevalssamstag gearbeitet hatte, einen Anspruch darauf hat, dass die "in der Karnevalszeit" geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis. Da im Rheinland die Arbeitsbelastung in der Gastronomie in der Karnevalszeit besonders hoch sei, hätten Arbeitnehmer aus der Gastronomie auch ein berechtigtes Interesse daran, dass die Arbeit in dieser Karnevalszeit im Zeugnis besonders erwähnt wird, so das Gericht abschließend steht (Urteil vom 11.01.2019, Az.: 19 Ca 3743/18).

Fachanwältin für Arbeitsrecht K. Callsen