Das Patientenrechtegesetz - Was bringt das eigentlich?

Am 29. November 2012 gab es in den Nachrichten keinen Weg daran vorbei – das Patientenrechtegesetz wurde nun verabschiedet. Was aber bringt dieses Gesetz den Patienten? Was bedeutet es für die Ärzte? Dieser Beitrag soll zu diesen Fragen einen kurzen Überblick liefern.

Durch das neue Gesetz wird zuerst eines geschaffen, eine gesetzliche Verankerung des bisher nur von der Rechtsprechung geprägten „Behandlungsvertrages“ zwischen Arzt und Patient. Ebenso wie der Mietvertrag, der Kaufvertrag, der Leihvertrag oder die Schenkung, wird man zukünftig auch den Behandlungsvertrag als feste Größe im BGB finden können. Über die damit verbundenen Rechte und Pflichten wird man also zukünftig möglicherweise eine kleines bisschen weniger streiten müssen, weil die Pflichten der Ärzte und die Rechte der Patienten nun ins Gesetz geschrieben werden. Was da aber nun in das Gesetz geschrieben wird ist nichts anderes als ein Querschnitt der bisher zum Behandlungsvertrag ergangenen Rechtsprechung. Es ändert sich also nicht viel.

Die Aufklärungspflichten werden im Rahmen dieser gesetzlichen Verankerung konkretisiert, insbesondere wird ein für Ärzte verpflichtendes Aufklärungsgespräch vorgeschrieben, eine rein schriftliche Aufklärung über die Konsequenzen einer Behandlung genügt zukünftig also nicht.

Der Patient erhält ein gesetzlich verankertes Einsichtsrecht in seine Behandlungsakten und auch der „Beweiswert“ der Akten wird durch die gesetzliche Verpflichtung verschärft, denn nun sind die Akten auch im Hinblick auf bürgerlich-rechtliche Vorschriften „sorgfältig und vollständig“ zu führen. Was also zukünftig nicht in der Akte steht, gilt im Sinne einer Beweislastumkehr auch als nicht erfolgt. Hier ändert sich also die Rechtslage deutlich. Ärzte geraten in Beweispflichten, Patienten kommt diese Beweislastumkehr zu Gute.

Die bisher von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beweisproblematik bei Haftungsfällen werden gesetzlich verankert. Zukünftig kann also der Rechtsanwalt mit weniger Recherche herausfinden, wie ein Haftungsfall zu bearbeiten ist, da die anzusetzenden Maßstäbe und Beweispflichtverteilungen ins Gesetz aufgenommen werden. Praktisch ändert sich hierbei nichts im Hinblick auf einfache Behandlungsfehler. Änderungen treten gleichwohl ein bei „groben“ Behandlungsfehlern – hier wird es Erleichterungen für Patienten geben. Dies gilt ebenfalls hinsichtlich der Beweisfragen zum sogenannten „voll beherrschbaren Risiko“.

Das Gesetz regelt aber auch weitere Themenkreise, welche das Verhältnis von Arzt und Patient nicht unmittelbar betreffen, beispielsweise die Frage was passiert, wenn gesetzliche Krankenkassen nicht rechtzeitig über beantragte Leistungen entscheiden; es wird eine Verpflichtung der Krankenkassen geschaffen, ihre Versicherten bei Verfahren gegen Ärzte zu unterstützen und es werden Anforderungen an ein ärztliches Qualitätsmanagement aufgestellt.

Ein Fazit? Organisatorisch ändert sich Einiges, wesentliche Änderungen für die Praxis erwarten wir jedoch nicht, zu einem großen Teil werden schlichtweg richterlich entwickelte Maßstäbe in Gesetzesrecht umgewandelt. Ob die Änderungen im Hinblick auf die Beweiserleichterungen und die Beweislastverteilung gravierende Auswirkungen zeichnen wird, muss man abwarten. Eines wird auf jeden Fall erreicht – gesetzliche Transparenz. Jeder Bürger wird sich zukünftig sehr leicht durch einen Blick in das Gesetz einen Überblick über die Rechte und Pflichten aus dem Behandlungsvertrag informieren können und dadurch in die Lage versetzt, zumindest annähernd auf Augenhöhe mit dem Arzt hierüber zu diskutieren.

von Rechtsanwalt Alexander Busch

Haben Sie weitere Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns an!